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  § 1Abschluß des Gastaufnahmevertrages
  1.Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und
  zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
  2.Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im
  Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
  3.Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit
  aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für
  seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
  Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  (Erfolgt die Buchung durch Vermittlung einer Tourismusstelle oder ein Informations-oder
  Reservierungssystem (IRS) empfiehlt sich folgende Klausel:
  1.Der Gast bietet dem Beherbergungsbetrieb, vertreten durch die Tourismusstelle/IRS als
  Vermittler, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines
  Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle/IRS, die
  diese als Vertreter des Beherbergungsbetriebes abgibt, kommt der Gastaufnahmevertrag
  zustande.
  2.Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Buchung schriftlich erfolgen.
  3.(Siehe oben 3.)
  § 2Leistungen, Preise und Bezahlung
  1.Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus
  dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog.
  2.Die im Katalog angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein,
  soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3.Zahlungsmodalitäten einfügen ("Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten,
  ist am Tage der Abreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist")
  Haben die Parteien eine Anzahlung vereinbart, ist folgende Klausel zu empfehlen:
  1.Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des
  Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen.
  2.Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Abreise
  fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
  3.Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der
  Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
  und Schadensersatz zu verlangen.
  § 3Rücktritt
  1.Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur
  Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein
  einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist
  grundsätzlich ausgeschlossen.
  2.Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt
  und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis
  einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des
  Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den
  Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
  Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung
  mit Frühstück pauschal mit 20%, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30%
  bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer
  Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des
  Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
  3.Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes pauschale Stornogebühren
  in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):
  Stornokosten bei Unterbringung in Gasthöfen/Hotels/Pensionen/Privatzimmer
  Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt
  Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reiseantritt
  Rücktritt bis zum 11. Tag vor Reiseantritt
  Rücktritt bis zum 3. Tag vor Reiseantritt
  danach und bei Nichterscheinen
  Stornokosten bei Unterbringung in Ferienhäusern/Ferienwohnungen
  Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit:
  Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit:
  danach und bei Nichterscheinen
  4.Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in
  Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch
  Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
  5.Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb ein
  geringerer Schaden entstanden ist.
  6.Die Rücktritterklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse
  des Gastes schriftlich erfolgen.
  7.Der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
  § 4Mängel der Beherbergungsleistung
  Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
  vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine
  bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des
  Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen,
  um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mangels zu ermöglichen. Unterläßt
  der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüchen wegen Nichterfüllung der
  vertragsgemäßen Leistungen zu.
  § 5Haftung
  1.Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht
  Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt,
  soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
  beruht oder der Beherbergungsbetrieb für einen dem Gast entstandenen Schaden allein
  wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
  2.Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
  Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
  Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die
  ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
  § 6Verjährung
  Vertragliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag
  und Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
  § 7Rechtswahl und Gerichtsstand
  1.Es findet deutsches Recht Anwendung.
  2.Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich
  der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
  3.Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des
  öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
  Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
  gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
  gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der
  Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
  Unverbindlichkeitserklärung
  Der Deutsche Tourismusverband (DTV) empfiehlt seinen Mitgliedern die
  vorstehenden "Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen"
  unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit seinen Kunden.
  Den Mitgliedern des Deutschen Tourismusverbandes steht es frei, der
  Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu verwenden.
  Bonn, im Februar 2002
  Hinweise zu den Gastaufnahmebedingungen
  Achtung! Die nachfolgenden Hinweise sollen der Orientierung des Verwenders
  der Gastaufnahmebedingungen dienen. Es soll lediglich aufgezeigt werden, in
  welchem Rahmen sich Stornosätze bewegen können. Es bleibt dem Verwender
  vorbehalten, die Stornoklausel beliebig zu gestalten.
  Rücktritt und Stornoklausel
  Verlangt der Inhaber des Beherbergungsbetriebes vom Gast die Zahlung des vereinbarten
  Unterkunftspreises, so muss er sich die ersparten Aufwendungen auf den
  Erfüllungsanspruch anrechnen lassen. Die Höhe der anzurechnenden Einsparungen richtet
  sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art der
  vereinbarten Leistung. Von der Rechtsprechung wird je nach Einzelfall der Wert der
  ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 10 % bis 20%,
  bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30% bei Übernachtung mit Vollpension
  pauschal mit 40% und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses
  pauschal mit 10 % bis 20% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
  Macht der Inhaber des Beherbergungsbetriebes statt Erfüllung pauschale Stornokosten
  geltend, so sind in der Rechtsprechung regelmäßig folgende Stornosätze als angemessen
  anerkannt.
  Stornokosten bei Unterbringung in Gasthöfen/Hotels/Pensionen/Privatzimmer
  Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt:
  10 % (mindestens 15 EURO pro Person)
  Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reiseantritt:
  20 %
  Rücktritt bis zum 11. Tag vor Reiseantritt:
  40 %
  Rücktritt bis zum 3. Tag vor Reiseantritt
  50 %
  danach 80 %
  Stornokosten bei Unterbringung in Ferienhäusern/Ferienwohnungen
  Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit:
  20 % (mindestens jedoch 25 EURO)
  Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit:
  50%
  danach und bei Nichterscheinen:
  80 %
  Sowohl bei der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs als auch pauschaler
  Stornokosten bleibt den Parteien des Beherbergungsvertrages vorbehalten, im Einzelfall
  höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. 
 
 
  Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen 
  (Empfehlung des DTV)